Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltung

„Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige - Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten sind für uns nur dann verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich für den jeweiligen Vertragsabschluss anerkennen.“

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB“

2. Bestellung – Annahme – Stornierung bei Bedarfsrückgang

Nur auf unserem Bestellvordruck schriftlich erteilte und ordnungsgemäß unterschriebene Bestellungen haben Gültigkeit. Dies gilt auch bei Ergänzungen und Änderungen von Bestellungen. Mündliche, fernmündliche oder fernschriftliche Bestellungen bedürfen in jedem Fall unserer nachträglichen schriftlichen Bestätigung.

Die Bestellungsannahme erwarten wir innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Bestelldatum.

Ereignisse höherer Gewalt, die einen Bedarfsrückgang zur Folge haben, berechtigen uns, die Bestellung ganz oder teilweise zu stornieren. Sofern im Zeitpunkt der Stornierung beim Lieferanten bereits Aufwendungen ausgelöst wurden oder durch die Stornierung ausgelöst werden, ist der Lieferant berechtigt, einen angemessenen Aufwendungsersatz einschließlich eines anteiligen Gewinns zu verlangen.“

3. Versand - Liefertermine

„Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“

Der Versand der Ware erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, zu Lasten und auf Gefahr des Lieferanten. Jeder Warenlieferung ist ein Lieferschein beizufügen, aus dem die Bestellnummer, Brehm-Artikelnummer und Artikelbezeichnung der Ware hervorgehen.

Der Lieferant ist verpflichtet, alle Verpackungen der gelieferten Produkte (Transport , Um und Verkaufsverpackung) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unentgeltlich zurückzunehmen oder an einem von uns eingerichteten Sammelpunkt abzuholen.

4. Preise - Zahlungsbedingungen

„Die in der Bestellung angegebenen Preise sind, soweit nichts anderes daraus hervorgeht, Festpreise. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein.

Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
Bei Lieferungen aus einem Nicht EU Staat ist auf der Rechnung eine Ursprungserklärung anzugeben.

Rechnungen zahlen wir nach Liefertermin, Lieferung einschließlich Dokumentation und Prüfzeugnisse und Rechnungserhalt innerhalb von 30 Tagen netto, innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto.

Alle Zahlungen erfolgen nur an den Vertragspartner. Zahlungsabtretungen an Dritte sind ausgeschlossen, ebenso Verpfändungen.

5. Eigentumsvorbehalt

„Mit vollständiger Zahlung des Kaufgegenstandes aus dem Liefervertrag geht das Eigentum an diesem Gegenstand auf uns über. Eine Erweiterung des Eigentumsvorbehaltes durch Kontokorrent- oder eine andere Eigentumsvorbehaltsform gilt nicht.

6. Gewährleistung

Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen und zu rügen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Werktagen gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns unverkürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Rücksendung beanstandeter Waren an den Lieferanten ist für uns frachtfrei.

Des weiteren sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

Für die Bearbeitung von Mängelrügen berechnen wir dem Lieferanten als Ersatz für unsere Aufwendungen eine pauschale Bearbeitungsgebühr, die wie folgt gestaffelt ist:

Warenwert ohne Mehrwertsteuer Bearbeitungsgebühr
bis € 599,99€ € 30,00¬
von € 600,00 bis € 1.999,995 % des Warenwertes
über € 2.000,00€ 100,00

Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen nach § 438 BGB. Eine Verkürzung ist nicht zulässig."

7. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz

„Der Lieferant ist, soweit er für einen Produktschaden verantwortlich ist, verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

Im Rahmen seiner Haftung für solche Schadensfälle ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme in angemessener Höhe pro Personen-/Sachschaden - pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, bleiben diese unberührt.“

8. Schutzrechte

„Der Lieferant steht des Weiteren dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Die Verjährung beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.“

9. Geheimhaltung

„Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung und die sich daraus ergebenden Arbeiten einschließlich aller dazu gehörigen Unterlagen, Vorrichtungen, Betriebsmittel usw. vertraulich zu behandeln. Es gelten die mit dem Lieferanten gesondert geschlossenen Vereinbarungen zum Geheimnisschutz.“

10. Markenschutz

Der Lieferant verpflichtet sich, Waren, die mit unseren Marken versehen sind, in einer Verpackung mit unserem Namen oder unserer Marke verpackt sind oder in einer sonstigen spezifisch für uns festgelegten Aufmachung hergestellt werden, ausschließlich an uns zu liefern.

11. Schlussbestimmungen

„Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik unter Ausschluss von UN-Kaufrecht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.“

Stand Oktober 2010